§1 Anwendungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen, die das Hotel DAS KEHRS – Hotel auf dem Petersberg sowie das Restaurant PEBERG (im Folgenden „Hotel“ genannt) mit Firmierung DAS KEHRS Hotel Petersberg GbR gegenüber dem Gast, dem Veranstalter und sonstigen Vertragspartnern (im Folgenden „Vertragspartner“ genannt) erbringt.
Die Leistungen bestehen vorrangig in der entgeltlichen Überlassung von Hotelzimmern
und sonstigen Räumlichkeiten für Seminare, Tagungen, Präsentationen, Konferenzen, Feiern, Hochzeiten und sonstigen Veranstaltungen, dem Verkauf von Speisen und Getränken und der Organisation von privaten, kulturellen und gesellschaftlichen Veranstaltungen und ähnlichen Programmen und allen damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels. Das Hotel ist berechtigt seine Leistung durch Dritte zu erfüllen. Bei allen Buchungen in unserem Hause erfolgt ein Hinweis auf vorliegende AGB spätestens im Buchungszeitpunkt. Der Wortlaut ist schon vor Absenden der Buchungsanfrage über unsere Homepage und über weitere Anbieterseiten einsehbar und wird bei Buchungen auf anderem Wege mit der Bestätigung übermittelt. Die AGB sind darüber hinaus jederzeit an unserer Rezeption einsehbar.
2. Diese AGB beziehen sich auf alle Vertragsarten wie Hotelaufnahme-, Kontingent- oder Veranstaltungsverträge, die mit dem Hotel abgeschlossen werden. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
3. Mit Buchung einer unserer Leistungen werden diese AGB anerkannt. Die AGB des Vertragspartners finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
§ 2 Vertragsabschluss und Verjährung
1. Der jeweilige Vertrag kommt durch die Annahme des Antrages des Vertragspartners durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, den Antrag mündlich oder in Textform anzunehmen.
2. Tätigt der Vertragspartner eine Gruppenbuchung, kommt ein sog. Kontingentvertrag zustande. Der Kontingentvertrag regelt vorrangig und ergänzend diese AGB. Im Rahmen dieses Kontingentvertrags haftet der Vertragspartner für sämtliche Schäden, die der Endnutzer schuldhaft verursacht.
3. Eine Gruppenbuchung liegt vor, wenn durch einen Vertragspartner im Wege eines oder mehrerer Buchungsvorgänge mehr als fünf Zimmereinheiten in einem Hotelbetrieb, die im zeitlichen und/ oder sachlichen Zusammenhang liegen, gebucht werden. Eine Gruppenbuchung ist unabhängig vom Weg der Buchung. Diese kann persönlich, telefonisch, per E-Mail, online, über Mittler (z.B. Online-Portale, Reisemittler, Veranstalter, etc.) oder auf anderem Wege erfolgen.
4. Die Unter- oder Weitervermittlung oder unentgeltliche Nutzung der überlassenen Zimmer durch Dritte sowie die Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken ist nur gestattet, wenn das Hotel dies ausdrücklich gestattet. Das Hotel kann hier nach eigenem Ermessen auf Anfrage eine Ausnahme erteilen.
5. Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.
§3 Zimmernutzung, Zimmerübergabe, Abreise
1. Die Zurverfügungstellung der Zimmer erfolgt grundsätzlich zu Beherbergungszwecken.
2. Der Vertragspartner haftet dem Hotel für sämtliche Schäden, die durch ihn oder durch Dritte, die auf dessen Veranlassung die Leistungen des Hotels erhalten, verursacht werden.
3. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit das nicht in Textform ausdrücklich vereinbart wurde.
4. Gebuchte Zimmer stehen dem Vertragspartner am Anreisetag ab 15.00 Uhr zur Verfügung. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, hat das Hotel das Recht, gebuchte Zimmer nach 18:00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Vertragspartner hieraus Rechte oder Ansprüche herleiten kann.
5. Die Zimmer müssen am Abreisetag spätestens um 11.00 Uhr dem Hotel geräumt zur Verfügung stehen. Danach kann das Hotel über den dadurch entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 15.00 Uhr den Tageszimmerpreis und ab 15.00 Uhr 90% des vollen Logispreises in Rechnung stellen.
§ 4 Veranstaltungen und gastronomische Leistungen
1. Um eine sorgfältige Vorbereitung durch das Hotel zu ermöglichen, hat der Vertragspartner dem Hotel die endgültige Teilnehmerzahl spätestens 31 Tage vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen, es sei denn dies ist im Veranstaltungsvertrag abweichend geregelt. Sofern der Vertragspartner dem Hotel dabei eine höhere als die vereinbarte Teilnehmerzahl mitteilt, wird diese höhere Teilnehmerzahl nur dann Vertragsbestandteil, wenn das Hotel dem in Textform zustimmt. Stimmt das Hotel nicht zu, ist der Vertragspartner zu einer Durchführung der Veranstaltung mit einer höheren Teilnehmerzahl nicht berechtigt. Stimmt das Hotel zu, richtet sich die Abrechnung nach der neuen Vereinbarung (ggf. mit zusätzlichen Aufwendungen). Ein Anspruch des Vertragspartners auf Zustimmung besteht nicht. Nehmen tatsächlich weniger Teilnehmer an der Veranstaltung teil, gilt die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl und wird zur Abrechnung geltend gemacht.
2. Verschiebt sich der vereinbarte Zeitpunkt des Beginns einer Veranstaltung, so ist das Hotel berechtigt, dem Vertragspartner sämtliche hierdurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
3. Reservierte Räume stehen dem Vertragspartner nur innerhalb des schriftlich vereinbarten Zeitraums zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme darüber hinaus bedarf der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform und wird grundsätzlich nur gegen zusätzliches Entgelt gewährt. Raumänderungen bleiben vorbehalten, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen des Hotels für den Vertragspartner zumutbar sind.
4. Bei Veranstaltungen, die über 22:00 Uhr hinausgehen, kann das Hotel pro gebuchter Servicekraft und pro angefangener Stunde EUR 69,00 inkl. MwSt. in Rechnung stellen. Der Vertragspartner haftet dem Hotel gegenüber für zusätzliche Leistungen an die Veranstaltungsteilnehmer oder gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung.
5. Sämtliche behördliche Genehmigungen und erforderliche Lizenzierungen hat der Vertragspartner auf eigene Kosten zu beschaffen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart ist. Dem Vertragspartner obliegt die Einhaltung aller relevanten ordnungsrechtlichen und rechtlichen Vorgaben.
6. Der Vertragspartner haftet für das Verhalten seiner Teilnehmer. Das Hotel kann von dem Vertragspartner die Stellung angemessener Sicherheiten (bspw. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
7. Um Beschädigungen vorzugbeugen, ist die Anbringung und Aufstellung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen. Mitgebrachte Aufsteller, Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach dem Ende der Veranstaltung zu entfernen. Kommt der Vertragspartner dieser Regelung nicht nach, so hat das Hotel das Recht, eine Entfernung und kostenpflichtige Lagerung vorzunehmen. Eingebrachte Transport-, Um-, oder sonstige Verpackungen und hierfür benötigte Materialien sind vom Vertragspartner auf eigene Kosten zu entsorgen. Eine Entsorgung kann kostenpflichtig vorgenommen werden, wenn der Vertragspartner die Verpackungen nach Veranstaltungsende zurücklässt. Alle im Rahmen der Veranstaltung eingebrachten Gegenstände müssen sämtlichen maßgeblichen Ordnungsvorschriften entsprechen.
8. Versicherungsschutz für eingebrachte Gegenstände besteht seitens des Hotels nicht. Der Abschluss einer erforderlichen Versicherung ist ausschließlich Sache des Vertragspartners.
9. Störungen oder Defekte an den vom Hotel zur Verfügung gestellten Einrichtungen werden, soweit dies dem Hotel möglich ist, beseitigt. Der Vertragspartner kann in diesem Zusammenhang keine Ansprüche herleiten.
10. Werden vom Vertragspartner eigene elektrische Anlagen eingebracht, so bedarf es vor Anschluss an das Stromnetz der Zustimmung der Hotelleitung oder deren Vertreter. Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass ausschließlich elektrische Anlagen angeschlossen werden, welche nach der „Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ geprüft und gewartet sind. Der anfallende Stromverbrauch wird nach den gültigen Bereitstellungs- und Arbeitspreisen berechnet, wie das Versorgungsunternehmen sie dem Hotel belastet. Eine pauschale Erfassung und Berechnung stehen dem Hotel frei. Durch im Anschluss auftretende Störungen oder Defekte an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Vertragspartners, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat.
11. Beschafft das Hotel für den Vertragspartner technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten, handelt das Hotel im Namen und für Rechnung des Vertragspartners; dieser haftet für die pflegliche und angemessene Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern frei. Eine Haftung des Hotels wegen nicht rechtzeitiger Beschaffung oder einer Mangelhaftigkeit der beschafften Einrichtung ist ausgeschlossen.
12. Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu den Veranstaltungen grundsätzlich nicht
mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit der Hotelleitung. In den Fällen wird ein Gemeinkostenbeitrag berechnet.
13. Eine Haftung für mitgebrachte Lebensmittel ist ausdrücklich ausgeschlossen, sofern nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Ursache des Schadens vom Hotel zu vertreten ist.
14. Bei der Mitnahme von im Hotel hergestellten Speisen durch den Vertragspartner, ist der Zeitpunkt der Abnahme für den Gefahrübergang auf den Kunden maßgebend. Das Hotel übernimmt für eine unsachgemäße Lagerung des Liefergegenstandes ab dem Zeitpunkt der Übergabe durch den Kunden keine Haftung.
15. Anzeigen, die Einladungen zu Vorstellungsgesprächen, Politik- und/ oder Verkaufsveranstaltungen enthalten, bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung, so hat das Hotel das Recht, die Veranstaltung abzusagen. Jede Art von Werbung, und Information durch die ein Bezug zum Hotel, insbesondere durch Verwendung des Hotelnamens, hergestellt wird, bedarf der vorherigen Einwilligung des Hauses.
§ 5 Bereitstellung der Leistungen, Preise, Zahlungen, Aufrechnungen und Abtretungen
1. Die Preise der jeweiligen Leistungen bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste des Hotels. Sämtliche Preise verstehen sich inklusive der zurzeit gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. In den Preisen sind öffentliche Abgaben, wie z.B. Beherbergungssteuer, Kulturförderabgaben und ähnliches nicht enthalten. Die genannten Abgaben hat der Vertragspartner zusätzlich zu tragen. Die jeweiligen Beträge werden ihm gesondert in Rechnung gestellt. Bei Erhöhungen der Umsatzsteuer oder Neueinführung, Änderung oder Abschaffung von lokalen Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsabschluss werden die Preise angepasst. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und erster Vertragsleistung 365 Tage, so hat das Hotel das Recht, angemessene Preiserhöhungen vorzunehmen. Nachträgliche Änderungen der Leistungen können zu Veränderungen der Preise führen.
Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsabschluss vom Vertragspartner eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zu 100% der gesamten Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag festgehalten werden.
2. Hat der Vertragspartner innerhalb eines Zeitraums gebucht, zu dem eine Messe, Großveranstaltung oder sonstige Ereignisse stattfinden und wird nach Vertragsabschluss aus Gründen, die das Hotel nicht zu vertreten hat, ein derartiges Ereignis zeitlich verschoben, gilt der abgeschlossene Vertrag unter Geltendmachung der jeweiligen Ansprüche.
3. Der Zahlungsanspruch des Hotels ist unverzüglich nach Eingang der jeweiligen Rechnung ohne Abzug fällig. Eine Rechnung gilt spätestens drei Tage nach Versendung als beim Rechnungsempfänger zugegangen, sofern kein früherer Zugang nachgewiesen werden kann. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
4. Die Erstellung einer Gesamtrechnung entbindet nicht von der fristgerechten Bezahlung der Einzelrechnungen. Ein Zahlungsverzug auch nur einer Einzelrechnung berechtigt das Hotel, alle weiteren und zukünftigen Leistungen zurückzuhalten und die Erfüllung der Leistungen von der
Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, deren Höhe sich nach den vollen noch ausstehenden Zahlungen richtet.
5. Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr von EUR 7,50 fällig. Rechnungen sind grundsätzlich sofort bar oder mit EC-, bzw. Kreditkarte zu bezahlen. Das Hotel ist berechtigt, Devisen, Schecks und Kreditkarten zurückzuweisen. Gutscheine/ Voucher von Reiseveranstaltern werden nur akzeptiert, wenn mit dem betreffenden Unternehmen ein Kreditabkommen besteht, bzw. wenn entsprechende Vorauszahlungen geleistet wurden. Eine Erstattung nicht in Anspruch genommener Leistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
6. Der Vertragspartner kann gegenüber einer Forderung des Hotels nur aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Sinngemäß gilt dies für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen eigener Forderungen des Vertragspartners. Ansprüche und sonstige Rechte dürfen nur mit Zustimmung des Hotels in Textform abgetreten werden.
7. Nutzt der Vertragspartner für die Bezahlung von Produkten und Dienstleistungen mit Vorauszahlungspflicht (Bestellungen mit Vorauszahlungen, garantierte Buchung, u.ä.) eine Kreditkarte, ohne diese körperlich vorzulegen (über Telefon, Fax, Internet, u.ä.), ist der Vertragspartner im Verhältnis zum Hotel nicht berechtigt, seinem Kreditkarteninstitut gegenüber dieser Belastung zu widerrufen.
§ 6 Rücktritt, Stornierung und Reduzierung, No Show
1. Reservierungen des Vertragspartners sind für beide Vertragspartner verbindlich. Ist ein Rücktrittsrecht nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart, besteht kein gesetzliches Rücktrittsrecht oder stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht ausdrücklich zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung.
2. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Vertragspartner ist in diesem Fall verpflichtet, folgende Anteile des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises für Übernachtungen mit oder ohne Frühstück zu zahlen:
a) 90% des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises, wenn die Stornierung bzw. Reduzierung 2 Tage vor Beginn des Leistungszeitraum dem Hotel zugeht
b) 90% des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises, wenn die Stornierung bzw. Reduzierung 31 Tage vor Beginn des Leistungszeitraum dem Hotel zugeht, wenn eine Gruppenbuchung von mehr als 5 Zimmereinheiten vorliegt.
3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, folgende Anteile des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises für Veranstaltungsleistungen zu zahlen:
a) 90% des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises, wenn die Stornierung bzw. Reduzierung
weniger als 10 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums dem Hotel zugeht
b) 70% des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises, wenn die Stornierung bzw. Reduzierung weniger 29 bis 10 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums dem Hotel zugeht
c) 50% des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises, wenn die Stornierung bzw. Reduzierung
weniger 59 bis 30 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums dem Hotel zugeht
d) 30% des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises, wenn die Stornierung bzw. Reduzierung weniger 89 bis 60 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums dem Hotel zugeht
e) 90% des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises, wenn die Stornierung bzw. Reduzierung weniger als 90 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums dem Hotel zugeht und eine Exklusivbuchung des Restaurants oder des Hotels vorliegt.
Das Hotel hat keinen Anspruch, wenn die Stornierung bis einschließlich 90 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums dem Hotel zugeht.
4. Stornierungen nach 15:00 Uhr des Anreisetages, Fehlen jeglicher Stornierung bzw. Nicht-Anreise des Vertragspartners gelten als No Show. Dies verpflichtet den Vertragspartner zur Zahlung von 100% der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung.
5. Reservierte Plätze im Restaurant PEBERG müssen bis spätestens 30 Minuten nach der reservierten Zeit in Anspruch genommen werden. Geschieht dies nicht, behält sich das Hotel vor, die Plätze anderweitig zu vergeben. Bei einer Reservierung von mehr als 10 Plätzen ist die Reservierung bis spätestens 7 Tage vor Beginn des Leistungszeitraum zu stornieren oder zu reduzieren. Bei Stornierungen oder Reduzierung weniger als 7 Tagen, ist das Hotel berechtigt, für jeden nicht in Anspruch genommenen bzw. nicht rechtzeitig stornierten Platz eine pauschale Entschädigung von EUR 35,00 zu berechnen, sofern die Plätze nicht anderweitig vergeben werden konnten.
6. Alle Stornierungen, Reduzierungen und Änderungen müssen dem Hotel in Textform zugehen.
7. Dem Vertragspartner steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
8. Sofern das Hotel die stornierte Leistung im vereinbarten Zeitraum anderweitig gegenüber Dritten erbringen kann, reduziert sich der Schadensersatz des Vertragspartners um den Betrag, den diese Dritten für die stornierte Leistung zahlen, maximal jedoch bis zum Entfallen des gesamten Schadensersatzes.
§ 7 Rücktritt/ Kündigung des Hotels
1. Sofern vereinbart wurde, dass der Vertragspartner innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotel innerhalb dieser Frist seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen Dritter nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und soweit der Vertragspartner auf Rückfrage des Hotels mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Dies gilt entsprechend bei Einräumung einer Option, wenn andere Anfragen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels mit angemessener Fristsetzung nicht verbindlich bucht.
2. Wird eine vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls
– Höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
– Zimmer und Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Vertragspartners, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;
– das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;
– der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist.
4. Der berechtigte Rücktritt des Hotels begründet keinen Anspruch des Vertragspartners auf Schadensersatz.
§ 8 Haftung des Hotels
1. Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels beruhen. Vertragstypische Pflichten sind solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertraut und vertrauen darf. Eine Pflichtverletzung des Hotels steht der eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit in diesem §8 nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Vertragspartners bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, in zumutbarem Umfang dazu beizutragen, die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
2. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Gast nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Hotel empfiehlt die Nutzung des Hotel- und Zimmersafes mit einem Versicherungswert von bis zu EUR 3.000 für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten. Sonstige Sachen mit einem Wert bis zu EUR 20.000 bedürfen einer gesonderten Aufbewahrungsvereinbarung mit dem Hotel.
3. Soweit dem Vertragspartner ein Stellplatz auf dem Hotelparkplatz und/ oder der Tiefgarage (Johanniter-Unfall-Hilfe e.V., Petersberg 26, 99084 Erfurt), auch gegen Entgelt, zur Verfügung
gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück oder in der vorgenannten Tiefgarage abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalt haftet das Hotel nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 8.1, Sätze 1 bis 4.
4. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Das Hotel haftet nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 8.1.. Das Hotel sieht seinen Auftrag nach zweimaligem Weckruf als durchgeführt und übernimmt weder Haftung noch Verantwortung für damit einhergehende Folgen.
5. Nachrichten, Post- und Warenzustellungen für Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt nach Absprache die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben.
Das Hotel haftet hierbei nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 8.1, Sätze 1 bis 4.
§ 9 Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Vertragspartner sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr Erfurt. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand Erfurt.
3. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: 20.07.2024



